Politik und Gesellschaft

Es fängt gerade erst an. Die EO vom 12.9.18 ist nur nur eines der Asse in Trumps Ärmel | übersetzt und erklärt

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Bei Trumps Executive Order vom 12.9.18 geht es vor allen Dingen um die Einmischung des Auslands in US-Wahlen. Deshalb haben wir die wichtigsten Formulierungen auszugsweise übersetzt und zusammengefasst, denn diese EO könnte in den nächsten Tagen noch wichtig werden.

 

Wenn es hier eine Aktion bezüglich der Wahl 2020 gibt, bei der der DNI-Direktor John Ratcliffe einschreiten würde, dann wäre das bis zum 18. Dezember der Fall. Auch der Minister für Heimatschutz sowie der Außenminister, sowie noch weitere Ministerien wären hier involviert.

In spätestens zwei Tagen werden wir sehen, ob das der Fall ist.

Um darauf vorbereitet zu sein, geben wir hier auszugsweise die wichtigsten Formulierungen wieder, die wir der Original-EO entnommen haben und schreiben eine Zusammenfassung.

Zusammenfassung:

Wenn ausländische Personen sich in die Wahlen einmischen oder das öffentliche Vertrauen in die Wahlen untergraben, dann stelle das eine ungewöhnliche Bedrohung für die nationale Sicherheit und die Außenpolitik der USA dar und löse damit die Befugneisse des Präsidenten gemäß dem International Emergency Economic Powers Act (IEEPA), kodifiziert in 50 U.S.C. §1701, aus.

Abschnitt 1 der Verordnung legt ein behördenübergreifendes Verfahren fest, um festzustellen, ob eine Wahlbeeinflussung stattgefunden hat.

Erstens hat der Director of National Intelligence (DNI) 45 Tage Zeit, um – in Absprache mit den zuständigen Behörden – festzustellen, ob „eine ausländische Regierung oder eine Person, die als Agent einer ausländischen Regierung oder in deren Namen handelt, mit der Absicht oder dem Zweck der Einmischung in [eine Wahl für ein Bundesamt] gehandelt hat“.

Zweitens: Innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Einschätzung des DNI sollen der Generalstaatsanwalt und der Minister für Innere Sicherheit – in Absprache mit den entsprechenden Behörden – dem Präsidenten und den Ministern des Außen-, Verteidigungs- und Finanzministeriums einen Bericht zukommen lassen, der zwei Fragen beantwortet:

(i) das Ausmaß, in dem eine ausländische Einmischung, die auf die Wahlinfrastruktur abzielte, die Sicherheit oder Integrität dieser Infrastruktur, die Auszählung der Stimmen oder die rechtzeitige Übermittlung der Wahlergebnisse wesentlich beeinträchtigte; und

(ii) falls eine ausländische Einmischung Aktivitäten beinhaltete, die auf die Infrastruktur einer politischen Organisation, einer Kampagne oder eines Kandidaten abzielten, das Ausmaß, in dem solche Aktivitäten die Sicherheit oder Integrität dieser Infrastruktur wesentlich beeinträchtigt haben, einschließlich des unbefugten Zugriffs auf die Offenlegung oder drohende Offenlegung von oder der Veränderung oder Fälschung von Informationen oder Daten.

Dieser Bericht soll auch „alle wesentlichen Tatsachenfragen in Bezug auf diese Angelegenheiten aufzeigen, die der Justizminister und der Minister für Heimatschutz zum Zeitpunkt der Vorlage des Berichts nicht beurteilen oder über die sie keine Einigung erzielen können.“

Abschnitt 1 konzentriert sich fast ausschließlich auf Störungen der Wahlinfrastruktur.

Dieser Begriff bezeichnet Informations- und Kommunikationstechnologie und -systeme, die von oder im Namen der Bundesregierung oder einer bundesstaatlichen oder lokalen Regierung bei der Verwaltung des Wahlprozesses eingesetzt werden, einschließlich Datenbanken für die Wählerregistrierung, Wahlmaschinen, Ausrüstung für die Wahltabellierung und Ausrüstung für die sichere Übertragung der Wahlergebnisse.

Dies ist für die Sanktionen gemäß Abschnitt 2 oder 3 von Bedeutung. Sowie: „Nicht später als 30 Tage nach dem Datum dieser Anordnung werden der Außenminister, der Finanzminister, der Justizminister, der Minister für Innere Sicherheit und der Direktor des Nationalen Nachrichtendienstes einen Rahmen für den Prozess entwickeln, der verwendet wird, um ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten gemäß dieser Anordnung auszuführen.“

Sanktionen

Es wird ein zweigleisiger Ansatz verfolgt: eine für ausländische Personen, die sich tatsächlich an der Wahlbeeinflussung beteiligen und eine weitere für Maßnahmen für Staaten.

Wie weiter unten diskutiert wird, würden die Sanktionen unter der Leitung des Finanzministeriums die Identifizierung bestimmter Personen erfordern, die eng mit Wahlbeeinflussungsversuchen verbunden sind. Und die Sanktionen des Weißen Hauses scheinen sogar noch mehr Ermessensspielraum zu haben.

In dieser Hinsicht scheint die Anordnung eher ein Signal zu sein, dass die Waffen geladen sind und weniger ein Hinweis darauf, dass eine Art automatische Weltuntergangsmaschine aktiviert wurde. Dies ist nicht ohne Präzedenzfall. Zum Beispiel unterzeichnete Präsident Obama am 16. Mai 2011 die Executive Order 13611. Wie die Anordnung der Trump-Administration benannte auch Obamas Anordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses keine bestimmten Personen. Trumps Anordnung scheint einem ähnlichen Modell zu folgen und zu signalisieren, dass die Regierung bereit ist, wenn nötig zu reagieren. Es mag jedoch übertrieben sein, die Sanktionen als „automatisch“ zu bezeichnen, vor allem im Vergleich zu den wirklich automatischen Sanktionen, die Gesetzesentwürfe wie der Deter Act (siehe unten) erfordern würden.

Vom Finanzministerium geführter Prozess

Abschnitt 2 legt verhaltensbasierte Kriterien für die Kennzeichnung fest und delegiert dann die Umsetzung der Sanktionen an das Finanzministerium (Department of the Treasury). Konkret ermächtigt Abschnitt 2 den Finanzminister – in Absprache mit dem Justizminister und den Außen- und Heimatschutzministern – das Eigentum unter US-Gerichtsbarkeit von ausländischen Personen zu blockieren, die

(i) sich direkt oder indirekt an einer ausländischen Einmischung in eine Wahl in den Vereinigten Staaten beteiligt, diese gesponsert, verheimlicht oder sich anderweitig daran beteiligt haben;

(ii) eine in Unterabschnitt [(i)] beschriebene Aktivität materiell unterstützt, gesponsert oder finanzielle, materielle oder technologische Unterstützung oder Waren oder Dienstleistungen dafür bereitgestellt haben, oder eine Person, deren Eigentum und Beteiligungen an Eigentum gemäß dieser Anordnung blockiert werden; oder

(iii) im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person stehen, deren Eigentum oder Anteile an Eigentum gemäß dieser Anordnung blockiert sind, oder direkt oder indirekt für diese Person gehandelt haben oder so getan zu haben, als ob sie für sie oder in ihrem Namen handeln würde.

Diese Kriterien ermöglichen es dem Finanzministerium, sowohl bestimmte Täter als auch deren Unterstützer ins Visier zu nehmen. Der Begriff „ausländische Einmischung“ später in der Anordnung definiert:

Der Begriff „ausländische Einmischung“ umfasst in Bezug auf eine Wahl alle verdeckten, betrügerischen, täuschenden oder ungesetzlichen Handlungen oder versuchten Handlungen einer ausländischen Regierung oder einer Person, die als Agent einer ausländischen Regierung oder in deren Namen handelt, mit dem Zweck oder der Wirkung, das Ergebnis oder das gemeldete Ergebnis der Wahl zu beeinflussen, zu untergraben oder zu verändern oder das öffentliche Vertrauen in Wahlprozesse oder -institutionen zu untergraben.

Das könnte zum Beispiel Hacking sein. Der Deter Act geht hier noch weiter, denn darunter fällt auch „Einmischung“ als „Beiträge oder Ausgaben für Werbung, einschließlich im Internet“ sowie die Nutzung „sozialer oder traditioneller Medien zur Verbreitung erheblicher Mengen falscher Informationen“.

Prozess unter Leitung des Weißen Hauses

Abschnitt 3 der Anordnung legt einen ganz anderen Prozess fest. Im Gegensatz zu Abschnitt 2 stellt Abschnitt 3 das Weiße Haus in den Mittelpunkt aller Entscheidungen zur Umsetzung von Sanktionen:

Der Außenminister und der Finanzminister werden in Absprache mit den Leitern anderer zuständiger Behörden gemeinsam eine Empfehlung für den Präsidenten ausarbeiten, ob zusätzliche Sanktionen gegen ausländische Personen als Reaktion auf die festgestellte ausländische Einmischung und im Lichte der Bewertung in dem von Abschnitt 1(b) dieser Anordnung beauftragten Bericht angemessen sind, einschließlich, soweit angemessen und im Einklang mit dem anwendbaren Recht, vorgeschlagener Sanktionen in Bezug auf die größten Unternehmen, die in einem Land lizenziert oder ansässig sind, dessen Regierung die Wahlbeeinflussung autorisiert, geleitet, gefördert oder unterstützt hat, einschließlich mindestens eines Unternehmens aus jedem der folgenden Sektoren:

Finanzdienstleistungen, Verteidigung, Energie, Technologie und Transport (oder, falls nicht auf die größten Geschäftseinheiten dieses Landes anwendbar, Sektoren von vergleichbarer strategischer Bedeutung für diese ausländische Regierung). Die Empfehlung muss eine Bewertung der Auswirkungen der empfohlenen Sanktionen auf die wirtschaftlichen und nationalen Sicherheitsinteressen der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten enthalten.

Das Dokument führt dann die möglichen Maßnahmen auf, die verhängt werden könnten, die unter anderem die Blockierung von Eigentum, Beschränkungen des Zugangs zu Finanzinstitutionen und „jede andere gesetzlich zulässige Maßnahme“ umfassen.

In der Praxis bedeutet Abschnitt 3, dass größere, staatlich verhängte Sanktionen – die Art, die nach dem Deter Act automatisch verhängt werden muss, wenn der Direktor der nationalen Nachrichtendienste eine Wahlbeeinflussung feststellt – auf die tatsächliche Beeinflussung zugeschnitten werden müssen, die stattgefunden hat.

Einige Anmerkungen zu einer weiteren Möglichkeit, einzugreifen.

Inzwischen gibt es den einen oder anderen Militär, der gerne das Kriegsrecht aktiviert sehen würde.

General McInerney gehört dazu und  forderte Präsident Trump auf, sich auf das Aufstandsgesetz zu berufen, Habeas Corpus auszusetzen, das Kriegsrecht zu erklären und das Militär einzusetzen, um alle Wahlmaschinen zu beschlagnahmen und zu sichern.

https://twitter.com/OutlawRadioABS/status/1338750409700069377

Auch Anwalt Lin Wood ist immer wieder sehr deutlich. Wenn es nach ihm ginge, dann wäre das Kriegsrecht in diesem Fall auch angebracht. Denn:

Bald werden Sie sehen, das es hier nicht um einen Kampf Donald Trump vs. Joe „Briben“ Biden handelt. [bribe = Bestechung]
Das ist eine Schlacht zwischen Gut und Böse, Freiheit und Tyrannei, die USA und die Kommunistische Partei Chinas. Seien Sie auf der richtigen Seite. Wählen Sie Freiheit.

Bevor Trump zum Äußersten greift, wird er alle anderen Möglichkeiten ausreizen.

Trumps Pläne haben nie etwas mit Gewalt zu tun. Da gibt es noch genug andere Möglichkeiten. Wenn man inzwischen hört, dass die Amerikaner dazu aufgefordert werden, ihren Waffenbestand aufzuforsten und sich Vorräte anzulegen, dann weiß man, was das bedeuten könnte.

Eventuell wird das Militär auch von sich aus intervenieren und übernehmen, wenn alles andere ins Leere läuft. Denn die Korruption soll laut Anwältin Sidney Powell auch vor den Gerichten nicht Halt gemacht haben, sodass es fraglich ist, ob in diesem Fall Recht gesprochen wird.

Dass Trump bei Hochverrat keine Gnade kennt, hat er oft zum Ausdruck gebracht. Militärtribunale sind kurz und kommen rasch zu einem Urteil, anders als der Weg durch korrupte Gerichte mit einer Grand Jury, die dann zum Ergebnis kommt, dass ein Obama nicht verurteilt werden kann, weil sie ihn lieben. Dann würde die Klage abgewiesen werden.

Merkwürdige Dinge passierten in letzter Zeit, die die These stützen, dass Militärgerichte tatsächlich bereits in Vorbereitung sind.

So fügte gerade erst Justizminister William Barr den bei Hinrichtungen möglichen Todesarten jetzt noch das Erschießen durch ein militärisches Erschießungskommando hinzu. Weil es effektiver sein soll.

Alles nur Theater, oder was?

Irgendetwas wird passieren, Trump hat es bereits angekündigt, und dann wird er mit großer Wahrscheinlichkeit sein Versprechen erfüllen, dass „the swamp“, der Sumpf in DC, nicht ungestraft bleiben wird.

Das geht nur, so lange er Präsident ist, denn Biden ist ihre „Versicherung“ gegen die offenbar geplanten Verhaftungen und wird damit sich und andere schützen.

Q: FISA bringt das Haus zum Einsturz.

Trump hat nur noch einige Tage Zeit zum handeln. 35 Tage genau. Aber das dürfte reichen.

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